Arriach Apartments

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006

 
(AGBH 2006)
 Fassung vom 15.11.2006
 

Inhaltsübersicht

 § 1 Geltungsbereich
 § 2 Begriffsdefinitionen
 § 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
 § 4 Beginn und Ende der Beherbergung
 § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
 § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
 § 7 Rechte des Vertragspartners
 § 8 Pflichten des Vertragspartners
 § 9 Rechte des Beherbergers
 § 10 Pflichten des Beherbergers
 § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
 § 12 Haftungsbeschränkungen
 § 13 Tierhaltung
 § 14 Verlängerung der Beherbergung
 § 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
 § 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
 § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
 § 18 Sonstiges
 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Sie sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
 

§ 2 Begriffsdefinitionen

„Beherberger“: Natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
„Vertragspartner“: Natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Begriffe im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF.
„Beherbergungsvertrag“: Vertrag zwischen Beherberger und Vertragspartner, dessen Inhalt nachstehend geregelt wird.
 

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten erfolgt.
3.2 Der Beherberger kann den Vertrag an die Bedingung einer Anzahlung knüpfen. In diesem Fall muss er den Vertragspartner vorher darauf hinweisen. Mit Einverständnis zur Anzahlung kommt der Vertrag mit Zugang der Zahlungszusage zustande.
3.3 Die Anzahlung ist spätestens 7 Tage vor Beherbergung einlangend zu zahlen; Kosten der Geldtransaktion trägt der Vertragspartner.
3.4 Die Anzahlung gilt als Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Bezug der Räume ab 16.00 Uhr des Ankunftstages, sofern nicht anders vereinbart.
4.2 Wird ein Zimmer vor 6.00 Uhr bezogen, gilt die vorherige Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Räume sind am Abreisetag bis 12.00 Uhr zu räumen; sonst kann ein weiterer Tag verrechnet werden.
 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

 Rücktritt durch den Beherberger:
5.1 Wird eine vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist zurücktreten.
5.2 Erscheint der Gast bis 18.00 Uhr nicht, besteht keine Beherbergungspflicht.
5.3 Bei Anzahlung bleibt das Zimmer bis 12.00 Uhr des Folgetages reserviert; bei mehr als vier Tagen Vorauszahlung bis 18 Uhr des vierten Tages.
5.4 Bis 3 Monate vor Anreise kann der Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen kündigen.
Rücktritt durch den Vertragspartner:
5.5 Bis 3 Monate vor Anreise kostenfrei.
5.6 Danach fallen an:
– bis 1 Monat vor Anreise 40 %
– bis 1 Woche vor Anreise 70 %
– in der letzten Woche 90 % des Arrangementpreises.
Behinderungen der Anreise:
5.7 Kann die Anreise wegen höherer Gewalt nicht erfolgen, ist keine Zahlung für diese Tage geschuldet.
5.8 Wird die Anreise innerhalb von 3 Tagen wieder möglich, lebt die Zahlungspflicht wieder auf.
 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann eine gleichwertige Ersatzunterkunft bereitstellen, wenn zumutbar und sachlich gerechtfertigt.
6.2 Sachliche Rechtfertigung liegt etwa bei Unbenutzbarkeit, Überbuchung oder betrieblichen Gründen vor.
6.3 Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Beherbergers.
 

§ 7 Rechte des Vertragspartners

Durch den Vertragsabschluss erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der Räume und Einrichtungen sowie auf übliche Bedienung gemäß Hausordnung.
 

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Das vereinbarte Entgelt ist spätestens bei Abreise zu zahlen, inklusive eventueller Zusatzleistungen und USt.
8.2 Fremdwährungen müssen nicht akzeptiert werden; akzeptiert der Beherberger sie, trägt der Vertragspartner die Kosten.
8.3 Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die er oder seine Begleiter verursachen.
 

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Bei Zahlungsverzug stehen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte nach §§ 970c, 1101 ABGB zu.
9.2 Service im Zimmer oder zwischen 20 und 6 Uhr kann mit Sonderentgelt belegt werden.
9.3 Der Beherberger hat Recht auf Zwischenabrechnung.
 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger muss die vereinbarten Leistungen dem Standard entsprechend erbringen.
10.2 Beispiele auszeichnungspflichtiger Sonderleistungen:
 a) Salons, Sauna, Schwimmbad, Garage usw.
 b) Kinder- bzw. Zusatzbetten mit ermäßigtem Preis.
 

§ 11 Haftung des Beherbergers für eingebrachte Sachen

11.1 Haftung gemäß §§ 970 ff ABGB nur bei Übernahme oder Zuweisung an bestimmten Ort; maximal bis zur gesetzlichen Haftungssumme bzw. Versicherungssumme.
11.2 Leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; bei Unternehmern auch grobe Fahrlässigkeit – Beweislast trägt Vertragspartner.
11.3 Haftung für Wertsachen bis € 550; darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Übernahme oder Verschulden.
11.4 Verwahrung besonders wertvoller Gegenstände kann abgelehnt werden.
11.5 Schäden sind unverzüglich anzuzeigen und innerhalb von 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen.
 

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Bei Konsumenten Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen.
12.2 Bei Unternehmern Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen; keine Ersatzpflicht für Folge- oder immaterielle Schäden oder entgangenen Gewinn.
 

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere nur mit vorheriger Zustimmung und ggf. gegen Vergütung.
13.2 Der Vertragspartner muss das Tier ordnungsgemäß verwahren oder beaufsichtigen lassen.
13.3 Er muss eine Tier- oder Privathaftpflichtversicherung haben und auf Verlangen nachweisen.
13.4 Vertragspartner bzw. Versicherer haften solidarisch für Schäden durch das Tier.
13.5 Tiere dürfen sich nicht in Salons, Restaurant- oder Wellness-Bereichen aufhalten.
 

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Kein Anspruch auf Verlängerung; nur mit Zustimmung des Beherbergers.
14.2 Kann die Abreise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht erfolgen, verlängert sich der Vertrag automatisch für die Dauer der Unmöglichkeit; Preis mindestens Nebensaison-Tarif.
 

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Bei befristetem Vertrag Ende mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Gast vorzeitig ab, kann der Beherberger das volle Entgelt verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Vermietung – Beweislast beim Vertragspartner.
15.3 Durch Tod des Gastes endet der Vertrag.
15.4 Bei unbefristetem Vertrag Kündigung bis 10 Uhr des dritten Tages vor Ende.
15.5 Sofortige Auflösung durch Beherberger bei wichtigem Grund, z. B.:
 a) nachteiliger Gebrauch, rücksichtsloses oder anstößiges Verhalten, Straftat;
 b) ansteckende oder langwierige Krankheit;
 c) Nichtzahlung offener Rechnungen innerhalb von 3 Tagen.
15.6 Wird die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt unmöglich, kann der Beherberger jederzeit auflösen; Schadenersatz ausgeschlossen.
 

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast, sorgt der Beherberger auf Wunsch oder bei Gefahr für ärztliche Betreuung.
16.2 Kann der Gast nicht selbst entscheiden oder keine Angehörigen erreicht werden, übernimmt der Beherberger die notwendige Sorge auf Kosten des Gastes bis Benachrichtigung der Angehörigen.
16.3 Der Beherberger hat Ersatzansprüche für:
 a) Arzt- und Transportkosten, Medikamente;
 b) Desinfektion;
 c) unbrauchbar gewordene Wäsche und Inventar;
 d) Reinigung und Wiederherstellung von Räumen;
 e) Zimmermiete inkl. Zeiten der Unverwendbarkeit;
 f) sonstige Schäden.
 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort des Beherbergungsbetriebes.
17.2 Es gilt österreichisches formelles und materielles Recht unter Ausschluss von IPR und UN-Kaufrecht.
17.3 Im Unternehmergeschäft ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Beherbergers; dieser kann jedoch auch an anderem zuständigen Gericht klagen.
17.4 Bei Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich können Klagen nur am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Arbeitsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Bei Verbrauchern mit Wohnsitz in EU-Staaten (außer Österreich), Island, Norwegen oder Schweiz ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz zuständig.
 

§ 18 Sonstiges

18.1 Fristen beginnen mit Zustellung der Anordnung; bei Tagesfristen wird der Tag des Ereignisses nicht mitgezählt. Fehlt der entsprechende Tag im Monat, gilt der letzte Tag.
18.2 Erklärungen müssen bis 24 Uhr des letzten Tages zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger kann gegen Forderungen des Vertragspartners aufrechnen; umgekehrt nur bei Zahlungsunfähigkeit des Beherbergers oder